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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen,
die durch
Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind,
soweit sie durch
Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Es ist nur
vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen
worden
ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten
Abschnitts des Ersten Teils
(Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
2. die Vorschriften des Zweiten Teils
(Steuerschuldrecht),
3. die Vorschriften des Dritten Teils mit
Ausnahme der §§ 82 bis 84
(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4. die Vorschriften des Vierten Teils
(Durchführung der Besteuerung),
5. die Vorschriften des Fünften Teils
(Erhebungsverfahren),
6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
7. die Vorschriften des Achten Teils
(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses
Gesetzes vorbehaltlich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. Der
Dritte bis Sechste
Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders
bestimmt wird.