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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine
besondere
Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an
den das Gesetz
die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann
Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des
Zollkodexes sind
Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Steuerliche
Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§
146 Abs. 2b),
Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§
233 bis 237),
Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178,
178a und §§ 337
bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne
des Artikels
4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der
übrigen Zinsen
steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen
der Kosten im
Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die
Erteilung
der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im
Sinne des
§178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur
Hälfte zu. Die
übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden
Körperschaften zu.