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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 6 Behörden, Finanzbehörden

 

(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

 

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die

Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen

obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern

als Bundesoberbehörden,

3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

4. die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als

Mittelbehörden,

4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer

Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,

5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die

Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

6. Familienkassen,

7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und

8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus

(§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

 

 

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