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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 6 Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im
Gesetz über die
Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung
zuständigen
obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt
für Steuern
als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,
4. die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das
Zollkriminalamt als
Mittelbehörden,
4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an
Stelle einer
Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die
Zollfahndungsämter, die
Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche
Behörden,
6. Familienkassen,
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes
und
8. die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus
(§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).