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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 8 Wohnsitz
Einen
Wohnsitz
hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf
schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§
9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den
gewöhnlichen
Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ist stets
und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr
als sechs Monaten
Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Satz 2 gilt
nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur-
oder ähnlichen
privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.