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§ 30 Steuergeheimnis
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder
einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem
Bußgeldverfahren
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch
die
gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer
Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der
in Nummer 1
genannten Verfahren bekannt geworden ist,
unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten
Verfahren unbefugt
abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer
Datei
gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs.
1 Nr. 4 des
Strafgesetzbuchs),
1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten
Personen,
2. amtlich zugezogene Sachverständige,
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist
zulässig, soweit
1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
Buchstaben a
und b dient,
2. sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
3. der Betroffene zustimmt,
4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient,
die keine
Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit
erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die
der
Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder
des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des
Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren
bekannt
geworden sind, oder
b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht
auf ein
Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein
zwingendes öffentliches
Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben
oder gegen den
Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden
sollen,
b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,
die nach
ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten
Schadens
geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das
Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen
Verkehrs oder
auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen
Einrichtungen
erheblich zu erschüttern, oder
c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der
Öffentlichkeit
verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in
die
Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die
zuständige
oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen;
vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den
Strafverfolgungsbehörden
gegenüber offenbart werden.
(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2
Nr. 1
genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig,
soweit er der
Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben
a und b oder
der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des
Steuergeheimnisses kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den
unbefugten
Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen
treffen über
die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der
Amtsträger, die
zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen
bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, sowie sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
Verbrauchsteuern,
mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.