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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 30a Schutz von Bankkunden

 

(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das

Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht

zu nehmen.

 

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen

Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder

bestimmter Höhe nicht verlangen.

 

(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung

nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem

Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt

oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit

unterbleiben.

 

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und

Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden,

soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder

die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

 

(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des

Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder

einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1

Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden,

wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen

Erfolg verspricht.

 

Anmerkung:

Ein Bankgeheimnis gegenüber den Finanzbehörden gibt es in Deutschland nicht.

 

 

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