StB in |
Steuerberater .. |
|
|
|
Steuerberater, Steuerkanzlei in und um Beilngries |
Ihr Kanzlei-Eintrag >>> hier! |
|
|
Suche
nach Bundesländern |
Steuerallee - Links |
|
Steuerberater
nach Postleitzahlen Steuerberater
regionale Übersicht |
|
|
Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 30a Schutz von Bankkunden
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden
auf das
Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden
besonders Rücksicht
zu nehmen.
(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der
allgemeinen
Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten
bestimmter Art oder
bestimmter Höhe nicht verlangen.
(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine
Legitimationsprüfung
nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der
Außenprüfung bei einem
Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen
Versteuerung festgestellt
oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen
soll insoweit
unterbleiben.
(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von
Konten und
Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht
verlangt werden,
soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend
gemacht werden oder
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.
(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person
des
Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer
Steuerstraftat oder
einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach
§ 208 Abs. 1
Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden
gebeten werden,
wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele
führt oder keinen
Erfolg verspricht.
Anmerkung:
Ein Bankgeheimnis gegenüber den Finanzbehörden
gibt es in Deutschland nicht.