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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

 

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die

Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben

deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

 

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben

die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen.

Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für

nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

 

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens

oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1

bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

 

 

 

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