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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 39 Zurechnung

 

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein

Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für

die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut

wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim

Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer

zuzurechnen.

2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten

anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung

erforderlich ist.

 

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