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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 39 Zurechnung
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über
ein
Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall
für
die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut
zuzurechnen.
Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim
Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem
Eigenbesitzer
zuzurechnen.
2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden
den Beteiligten
anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die
Besteuerung
erforderlich ist.