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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen,
steuerlichen
Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet
und gepfändet
werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in
der nach Absatz
3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung
des Anspruchs
anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des
Abtretenden,
des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen
Anspruchs und des
Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck
anzuzeigen. Die Anzeige
ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder
Vergütungsansprüchen zum Zweck
der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht
zulässig. Dies
gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen
Erwerb und
zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen
Ansprüche sind nur
Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen
Abtretender und
Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte
Abtretung gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder
wegen Verstoßes
gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und
Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch
entstanden ist.
Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss oder erwirkte
Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der
Absätze 2 bis 5
sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die
Finanzbehörde,
die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als
Drittschuldner im Sinne
der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.