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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

 

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen

Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet

werden.

 

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz

3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs

anzeigt.

 

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden,

des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des

Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige

ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

 

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck

der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies

gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und

zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur

Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

 

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und

Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich

gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes

gegen Absatz 4 nichtig ist.

 

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und

Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist.

Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte

Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5

sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

 

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde,

die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne

der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

 

 

 

 

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