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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 51 Allgemeines

 

(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte

Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften

sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des

Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen)

von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.

 

(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die

Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder

die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke

auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

 

(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer

Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des

§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung

nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes

oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar

davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die

Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4

des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der

Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.

 

 

 

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