Calw
Steuerberater - Steuerberatung
in - um Calw |
|
StB in |
Steuerberater .. |
|
|
Steuerberater, Steuerkanzlei in und um Calw |
Ihr Kanzlei-Eintrag >>> hier! |
|
|
Suche
nach Bundesländern |
Steuerallee - Links |
|
Steuerberater
nach Postleitzahlen Steuerberater
regionale Übersicht |
|
|
Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 51 Allgemeines
(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft
ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
(steuerbegünstigte
Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter
Körperschaften
sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im
Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen
(Abteilungen)
von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt
die
Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren
Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
gefördert werden oder
die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke
auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen
kann.
(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft
nach ihrer
Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen
im Sinne des
§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der
Völkerverständigung
nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im
Verfassungsschutzbericht des Bundes
oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist
widerlegbar
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt
sind. Die
Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im
Sinne des § 4
des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den
Gedanken der
Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.