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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 52 Abs.1 AO Gemeinnützige Zwecke

 

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf

gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet

selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der

Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum

Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder

infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen,

dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein

deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts zuführt.

 

 

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