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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 52 Abs.1 AO Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht
gegeben, wenn der
Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt,
fest abgeschlossen ist, zum
Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines
Unternehmens, oder
infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
beruflichen Merkmalen,
dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt
nicht allein
deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des
öffentlichen
Rechts zuführt.