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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 53 Mildtätige Zwecke

 

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,

Personen selbstlos zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe

anderer angewiesen sind oder

2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe

im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden

oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des

Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen

Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür

zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen

zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten

Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,

die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen

Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der

Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der

Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen

sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche

sind zu berücksichtigen.

 

 

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