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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist,
Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes
auf die Hilfe
anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der
Sozialhilfe
im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim
Alleinstehenden
oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache
des
Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur
nachhaltigen
Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden
kann, es dafür
zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen
Gründen
zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die
genannten
Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete
Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen
Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der
Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der
Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die
Unterhaltsleistungen
sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten.
Unterhaltsansprüche
sind zu berücksichtigen.