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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet
ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist,
selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung,
Ausschmückung und
Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die
Abhaltung von
Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von
Religionsunterricht,
die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die
Verwaltung des
Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und
Kirchendiener, die
Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung
ihrer Witwen
und Waisen.