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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch
nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke
oder sonstige
Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen
gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser
Vorschriften)
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die
Körperschaft darf
ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder
Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung der
Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen
Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet
werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch
erfüllt, wenn
das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
Körperschaft
des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden
soll.
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre
steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch
die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von
Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine
zeitnahe
Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den
Zufluss
folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.