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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 55 Selbstlosigkeit

 

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige

Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

 

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)

dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf

ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder

Förderung politischer Parteien verwenden.

 

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der

Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert

ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen

Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten

Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern

geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet

werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn

das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

 

5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten

satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch

die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von

Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe

Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss

folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden.

 

 

 

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