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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 69 Haftung der
Vertreter
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche
aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verletzung
der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig
festgesetzt oder erfüllt
oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen
ohne rechtlichen
Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der
Pflichtverletzung zu
zahlenden Säumniszuschläge.