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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

 

(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern

einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der

Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die

Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich

jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung

entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen

gleich.

 

(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder

mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des

Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen

einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass

fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

 

 

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