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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens
gesondert
geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für
Steuern, bei
denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet,
und für
Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn
des letzten, vor
der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum
Ablauf von einem
Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder
angemeldet werden.
Die Haftung
beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern
stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für
Erwerbe im
Vollstreckungsverfahren.