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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 76 Sachhaftung
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und
ausfuhrabgabenpflichtige Waren
dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die
darauf ruhenden
Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben
ist, mit ihrem
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei
verbrauchsteuerpflichtigen Waren
auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die
Waren mit
Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die
Waren im
Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner
mit der
Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung
der
Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.
(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die
Waren dem
Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die
verbrauchsteuerpflichtigen
Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und
ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung
erhalten.