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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):

 

§ 76 Sachhaftung

 

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren

dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden

Steuern (Sachhaftung).

 

(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder

verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem

Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren

auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.

 

(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit

Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im

Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.

 

(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der

Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der

Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.

 

(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem

Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen

Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und

ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

 

 

 

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