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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 79 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen sind:
1. natürliche Personen, die nach
bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die nach
bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für
den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als
geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als
handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen, Vereinigungen
oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders
Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren
Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein
Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand
des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme
von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des
öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.