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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 80 Bevollmächtigte und
Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem
Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von
Steuererstattungen und Steuervergütungen. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen
seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der
Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
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(4) Ein Beteiligter kann zu
Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem
Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser
nicht unverzüglich widerspricht.
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