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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§
82 Ausgeschlossene Personen
(1)
In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
1.
wer selbst Beteiligter ist,
2.
wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem
Verfahren vertritt,
4.
wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem
Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als
Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig
ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten
abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem
Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn
der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder
Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die
Angelegenheit berührt werden.
(2)
Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare
Maßnahmen treffen.
(3)
Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen
Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem
Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den
Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das
ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung
nicht zugegen sein.