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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 83 Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen
oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet,
so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu
unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.
Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese
Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst
einer Mitwirkung enthält.
(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses
ist sinngemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.