StB in |
Steuerberater .. |
|
|
|
Steuerberater, Steuerkanzlei in und um Fürstenfeldbruck |
Ihr Kanzlei-Eintrag >>> hier! |
|
|
Suche
nach Bundesländern |
Steuerallee - Links |
|
Steuerberater
nach Postleitzahlen Steuerberater
regionale Übersicht |
|
|
Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 94 Eidliche Vernehmung
(1) Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht
auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen
Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten für geboten,
so kann sie das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden
Person zuständige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. Befindet
sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am
Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann auch
das zuständige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.
(2) In dem Ersuchen hat die
Finanzbehörde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften der
Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende
Finanzbehörde von den Terminen zu benachrichtigen. Die Beteiligten und die
ersuchende Finanzbehörde sind berechtigt, während der Vernehmung Fragen zu
stellen.
(3) Das Gericht entscheidet über die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.