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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§
99 Betreten von Grundstücken und Räumen
(1)
Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten
Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind
berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und
ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten,
soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu
treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt
werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach
unbekannten Gegenständen zu forschen.