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Auszug aus der Abgabenordnung (AO):
§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der
Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter
natürlicher und
juristischer Personen und die
Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und
Vermögensmassen haben
deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür
zu sorgen, dass
die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne
Geschäftsführer sind, haben
die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes
1 zu erfüllen.
Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter
halten. Für
nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der
Maßgabe, dass
diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu
erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern
des Vermögens
oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter
die in Absatz 1
bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.