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Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO:
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den
Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an
das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den
Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
berücksichtigen.
(3) Zur Sicherstellung einer
gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz
automatischer Einrichtungen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf
es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der
Biersteuer, betroffen sind.